Ja! Das Signieren von Dokumenten über die Autenti-Plattform entspricht vollständig dem polnischen und europäischen Recht.
Mit der Autenti-Plattform können Verträge rechtswirksam abgeschlossen werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt die Abgabe von einvernehmlichen Willenserklärungen der Parteien für den Abschluss eines Vertrags. Eine Willenserklärung kann durch jedes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, das den Willen ausreichend offenbart. Darunter ist auch zu verstehen, dass der Wille elektronisch durch Anklicken des Befehls „Signieren“ offengelegt wird.
Je nachdem, welche Signaturart erforderlich ist, bietet die Autenti-Plattform folgende Möglichkeiten an:
- elektronische Signatur / E-Signatur von Autenti - für Dokumente, die keiner Schriftform bedürfen,
- qualifizierte elektronische Signatur, wenn das betreffende Dokument der Schriftform für seine Wirksamkeit bedarf; eine solche Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichwertig.
Nach dem europäischen Recht sind alle Arten von elektronischen Signaturen gültig, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einem qualifizierten Zertifikat versehen wurden oder nicht.
Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt. (Art. 25 Abs. 1 der eIDAS-Verordnung)
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. (Art. 25 Abs. 2 der eIDAS-Verordnung)
Mit einer elektronischen Signatur, die unter der Willenserklärung erstellt wird, ist die Wahrung der Urkundenform stets gewährleistet, was einen wirksamen Abschluss der meisten Verträge im Geschäftsverkehr ermöglicht.